Satzung

Satzung der Gesellschaft für Geschichte der Wissenschaften, der Medizin und der Technik (GWMT) e. V.

in der von der Mitgliederversammlung am 22.04.2016 beschlossenen Fassung

§ 1 – Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Geschichte der Wissenschaften, der Medizin und der Technik (GWMT)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 – Zielsetzung

1. Der Verein ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die sich der Förderung und Weiterentwicklung der Fächer Geschichte der Wissenschaften, der Medizin und der Technik widmet. Sie hat die Aufgabe, die wissenschaftlichen und interdisziplinären Belange dieser Fächer in Forschung, Lehre, Aus-, Weiter- und Fortbildung und praktischer Anwendung zu fördern. Sie vertritt ein integratives Verständnis dieser Fächer, das Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften, Medizin und Technik ebenso einbezieht wie kulturwissenschaftliche und historisch-philosophische Ansätze. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auf dem Wege der Durchführung regelmäßiger wissenschaftlicher Veranstaltungen, der Herausgabe wissenschaftlicher Fachzeitschriften, der Kooperation mit anderen medizinisch-wissenschaftlichen Einrichtungen, der Ergreifung und Bündelung fachpolitischer Initiativen sowie des Einsatzes für Chancengleichheit und die Belange des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Mittelbaus (der Mittelbau im Sinne dieser Satzung umfasst alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an Hochschulen und Forschungseinrichtungen tätig sind, aber nicht als Professorin bzw. Professor eingestellt sind). Die Gesellschaft verfolgt damit das Ziel der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2. Der Verein bündelt als Vereinsverband die Ziele und Aufgaben der beiden Trägervereine der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik (DGGMNT, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, VR 5531) und der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte (GWG, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster in Westfalen, VR 1443) und ihrer jeweiligen Mitglieder. Dabei sind die bisher bestehenden Aufgaben und Strukturen der beiden Einzelgesellschaften zu berücksichtigen.

3. Der Verein selbst verfolgt mit der Förderung von Wissenschaft und Forschung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Jede Vergabe von Arbeits- und Forschungsaufträgen an Hilfspersonen erfolgt im Sinne von § 57 der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich praktisch oder wissenschaftlich mit Inhalten der Fächer Geschichte der Wissenschaft, der Medizin und der Technik beschäftigen oder berufliches oder persönliches Interesse für diese haben. Sie haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

2. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen und Körperschaften werden, die in anderer Weise in Bezug zu den Fächern Geschichte der Wissenschaften, der Medizin und der Technik tätig sind oder für diese wissenschaftliches oder praktisches Interesse haben. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

3. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und die Aufnahme in den Verein ist an den/die Schriftführer/in zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.

4. Jedes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e.V. und jedes Mitglied der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte e.V. ist Mitglied des Vereins (sog. Doppelmitgliedschaft), wenn diese Vereine den Zweck des Vereinsverbands fördern, dies durch das Wirksamwerden entsprechender Satzungsregelungen zum Ausdruck bringen und die Satzungen eine solche Doppelmitgliedschaft vorsehen. Die Mitglieder dieser Vereine werden gemäß ihrem jeweiligen Status in den Vereinen ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Ehren-Mitglieder dieser Vereine werden ordentliche Mitglieder, sie sind aber von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

– bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

– durch freiwilligen Austritt,

– durch Streichung von der Mitgliederliste und

– durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

3. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung erfolgt, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann bei einer groben Schädigung der Interessen der Gesellschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied vom Vorstand unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, welches gleichzeitig Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e.V. und/oder der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte e. V. ist, im Verein, so endet gleichzeitig auch dessen Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e.V. und/oder der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte e. V.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgestellt. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 6 – Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2016.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand und

– die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Form der Beschlussfassung, Niederschrift

1. Die Organe des Vereins beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

2. Ein Mitglied des Organs darf bei der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn ein Beschluss ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an dem Beschluss nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsames Interesse durch die Angelegenheit berührt wird.

3. Abstimmungen erfolgen im Regelfall durch Handaufhebung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/10 der in der Gremiensitzung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Vorbehaltlich der in dieser Satzung im Übrigen geregelten Vorschriften können Beschlüsse der Organe auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht.

4. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die vom jeweiligen Versammlungsleiter der Sitzung sowie einem weiteren ordentlichen Mitglied unterzeichnet werden muss.

§ 9 – Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Beisitzer/in, dem/der für die Angelegenheiten des wissenschaftlichen Nachwuchses zuständigen Beisitzer/in und dem/der für die Angelegenheiten des Mittelbaus zuständigen Beisitzer/in. Ferner gehört dem Vorstand je ein/e Vertreter/in der vom Verein herausgegebenen Zeitschriften an, der/die von den Herausgebergremien der jeweiligen Zeitschriften in den Vorstand entsandt wird bzw. werden. Dem Vorstand dürfen nur Mitglieder angehören.

2. Die inhaltliche und wissenschaftliche Ausrichtung der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit die ganze Breite der Vereinsinteressen repräsentieren. In seiner Zusammensetzung soll der Vorstand soweit wie möglich zudem eine geschlechterparitätische Zusammensetzung aufweisen und mindestens zu 25% den wissenschaftlichen Nachwuchs und den Mittelbau repräsentieren.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, den/die erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeisterin sowie den/die Schriftführer/in vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in sowie der/die Schriftführer/in. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, dass die rechtsgeschäftliche Vertretung der/des Vorsitzenden nur im Falle der tatsächlichen Verhinderung der/des Vorsitzenden ausgeübt werden kann. Im Übrigen wird der/die Vorsitzende durch den/die erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle auch dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle auch dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in und im Falle auch dessen/deren Verhinderung durch den/die Schriftführer/in vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der entsandten Mitglieder nach § 9 Ziffer 5 der Satzung, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist möglich. Im Amt der/des Vorsitzenden und der/des ersten stellvertretenden Vorsitzenden ist höchstens eine einmalige Wiederwahl möglich. Zum/Zur Vorsitzenden und zum/zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden kann nur der/die im Zeitpunkt der Wahl jeweils amtierende Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e.V. oder der/die im Zeitpunkt der Wahl jeweils amtierende Vorsitzende der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte e.V. von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl ist so durchzuführen, dass beide Trägervereine in den Funktionen des/der Vorsitzenden oder des/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten sind.

5. Die Vertreter der vom Verein herausgegebenen Zeitschriften werden von den Herausgebern der jeweiligen Zeitschriften in den Vorstand entsandt.

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands anwesend ist und sich darunter zumindest der/die Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden befinden.

7. Die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei auch dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr, einberufen und geleitet. Zu den Sitzungen des Vorstands können bei Bedarf Mitglieder des Vereins und Dritte in beratender Funktion eingeladen werden.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Aussendung des Publikationsorgans oder des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei brieflicher Einladung zur Mitgliederversammlung gilt diese dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet und abgesandt worden ist.

3. Über die Tagesordnung beschließt der Vorstand. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn Anträge von einem Mitglied schriftlich eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingereicht worden sind und die Mehrheit der Anwesenden in der Mitgliederversammlung der Verhandlung über den Antrag zustimmt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei auch dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in.

Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Personenvereinigungen und Körperschaften werden von den jeweils vertretungsberechtigten natürlichen Personen in der Mitgliederversammlung vertreten und haben eine Stimme. Vertreter von Personenvereinigungen und Körperschaften haben neben dem Stimmrecht der von ihnen vertretenen Körperschaft ein zusätzliches eigenes Stimmrecht, sofern sie zugleich auch persönlich ordentliches Mitglied des Vereins sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom/ von der Versammlungsleiter/in festgesetzt.

6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
– Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der entsandten Mitglieder nach § 9 Ziffer 5 der Satzung;
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
– Beschlussfassung über Vereinsordnungen, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
– Wahl der Kassenprüfer sowie
– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

7. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung, auch auf Hinweis des zuständigen Registergerichts oder der zuständigen Finanzbehörden, ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen auch ohne gesonderte Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

§ 11 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung verwenden muss.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.04.2016 errichtet und am 16.09.2016 nach Vorgaben des Amtsgerichts Köln vom Vorstand angepasst.